Aufrufe
vor 1 Jahr

HANSA 12-2020

  • Text
  • Hansaplus
  • Hansa
  • Maritime
  • Hamburg
  • Deutschen
  • Schiffe
  • Schifffahrt
  • Deutsche
  • Deutschland
  • Hamburger
  • Shipping
HHLA & Eurogate | Hafenumschlag Deutschland | Methanol | Piraterie im Golf von Guinea | Finanzierung | Deutsche Reedereien & Flotten | Der große HANSA Jahresrückblick

sein. Sie müssen von

sein. Sie müssen von dem Leitungsorgan des Hafens, respektive der zuständigen Behörde zudem 3 Monate vor Inkrafttreten veröffentlicht werden. Der Entzug des Rechts, Hafendienstleistungen zu erbringen, ist nach den vorgenannten Maßstäben zu begründen. 2. Begrenzung der Hafendiensteanbieter Die wohl wichtigste der zulässigen Bewirtschaftungsmaßnahmen liegt in der zahlenmäßigen Begrenzung der Anzahl der Hafendiensteanbieter (Art. 6). Diese ist nur in engen Grenzen zulässig. Hauptvoraussetzung ist die Knappheit der Hafeninfrastruktur selbst. Weiter kann die zahlenmäßige Begrenzung im gemeinwirtschaftlichen Interesse, wie der ununterbrochenen Verfügbarkeit des Hafendienstes für alle Hafennutzer oder die Erschwinglichkeit des Dienstes, vorgenommen werden. Schließlich können auch Gründe der Sicherheit, der Zuverlässigkeit oder der Ökologie des Hafenbetriebs zu einer zahlenmäßigen Begrenzung der Hafendiensteanbieter führen. Vor einer solchen Begrenzung sind den interessierten Kreisen mit einer Frist von 3 Monaten die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen. Der Beschluss ist im Übrigen zu begründen und zu veröffentlichen. Die Ausschreibung der Dienstleistung muss anschließend nach einem offenen, diskriminierungsfreien und transparenten Auswahlverfahren erfolgen. Für Häfen, die nicht zum Gesamtnetz des transeuropäischen Verkehrsnetzes gehören, also nicht in den unmittelbaren räumlichen Anwendungsbereich der Verordnung fallen, ist ausdrücklich geregelt, dass die Mitgliedstaaten Zugangsbeschränkungen nach freiem Ermessen einführen können. 3. Gemeinwirtschaftliche Auflagen Gemeinwirtschaftlichen Auflagen bei der Erbringung von Hafendienstleistungen (Art. 7) bestehen in Anforderungen an eine ununterbrochene Verfügbarkeit des Hafendienstes, die Verfügbarkeit für alle Nutzer zu gleichen Bedingungen, die Erschwinglichkeit des Dienstes für bestimmte Kategorien von Nutzern, die Bereitstellung von angemessenen Transportdienstleistungen für die Allgemeinheit und, nicht zuletzt in Gründen des territorialen Zusammenhalts. Die genannten Auflagen müssen klar definiert, transparent und überprüfbar sein und dürfen nur diskriminierungsfrei verhängt werden. Grundsätzlich müssen die Leistungen deshalb ausgeschrieben werden. In Notfällen kann jedoch eine Direktvergabe an einzelne Anbieter erfolgen, die indes auf 3 Jahre begrenzt sein muss. Wenn die Auflagen nicht nur in einzelnen Häfen, sondern in allen Häfen eines Mitgliedstaats gelten sollen, muss die EU- Kommission informiert werden. 4. Interne Betreiber Die EU Hafendienste-Verordnung ermöglicht es ausdrücklich, dass die Leitungsorgane des Hafens, respektive die zuständigen Behörden als sogenannte interne Betreiber selbst Hafendienstleistungen anbieten. Damit können öffentliche Infrastrukturaufgaben, Aufgaben der Gefahrenabwehr und die Leistungserbringung im Hafen gleichermaßen von der öffentlichen Hand erbracht werden. Die Hürden dafür sind marginal. Es wird lediglich angeordnet, dass etwaige qualitative Mindestanforderungen im Sinne der Art. 4,5, die in einem Hafen für bestimmte Arten von Hafendienstleistungen gelten, auch von dem öffentlichen Anbieter eingehalten werden müssen. Wenn interne Betreiber in den Häfen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unterliegen, also insbesondere die Verfügbarkeit gewährleisten müssen, unterliegen sie zusätzlich den Konsultationspflichten nach Kapitel IV, sh. unten VI. Eine Besonderheit ergibt sich dort, wo öffentliche Anbieter neben privaten Anbietern aktiv werden, nämlich dann, wenn die Anzahl der Anbieter nach Art. 6 beschränkt werden soll. In diesem Fall muss neben dem öffentlichen Anbieter mindestens ein privater Anbieter zugelassen werden. Auch insoweit ergibt es eine Parallele zu der Bodenabfertigungsrichtlinie für Flughäfen. Neben dem Flughafenbetreiber selbst muss dort mindestens ein weiterer Dienstleister anbieten dürfen. In der Praxis werden Mischformen von öffentlichen und privaten Anbietern vor allem bei den Umschlagsbetrieben anzutreffen sein, wenn man nur an die Häfen von Hamburg und Bremen denkt. Diese Unternehmen fallen nicht in den unmittelbaren Anwendungsbereich der Bewirtschaftungsregeln des Kapitel II. Dies bedeutet nach dem oben Gesagten, dass die Mitgliedsstaaten und ihre Hafenverwaltungen weiterhin frei sind, Umschlagstätigkeiten ohne Rücksicht auf die genannten Mindeststandards durchzuführen. Die außerhalb des Kapitels II angesiedelten Pflichten der gelten hingegen auch für den Umschlag. Deswegen finden beispielsweise die Konsultationspflichten nach Kapitel IV auch statt, wenn die Hafenverwaltungen mittelbar oder unmittelbar selbst im Umschlag tätig sind. 5. Sozialstandards Alle sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten bleiben durch die Verordnung unberührt. Arbeitnehmer dürfen nur nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten beschäftigt werden. Im Falle eines Wechsels des Hafendiensteanbieters infolge der zulässigen Bewirtschaftungsmaßnahmen, also etwa beim Anbieterwechsel nach Ausschreibung gelten die Grundsätze des Betriebsübergangs. 6. Praktische Bedeutung Die praktische Bedeutung der Bewirtschaftungsmaßnahmen unter der Verordnung sollte nicht unterschätzt werden. Zwar ist die Dienstleistungsfreiheit in den deutschen Seehäfen weiterhin weitgehend frei. Organisatorische Einschränkungen hat es zumindest im Ansatz jedoch bereits gegeben. Zu denken ist an den Versuch, die Schlepperversorgung an dem neu eröffneten Jade Weser Port durch qualitative Mindestanforderungen zu steuern und gleichzeitig den Zugang der Anzahl der Anbieter von Schleppleistungen zu begrenzen. Auch wenn ruinöser Wettbewerb die ausreichende Versorgung der Häfen gefährdet, kann die öffentliche Hand aufgrund der EU Hafendienste-Verordnung nunmehr mit den Mitteln der Bewirtschaftung eingreifen. V. Preisbewirtschaftungs- und Transparenzregeln Mit den Regeln zur finanziellen Transparenz und Autonomie sind im wesentlichen erlaubte Maßnahmen zur Preisbewirtschaftung gemeint. Daneben soll 74 HANSA – International Maritime Journal 12 | 2020

gewährleistet werden, dass für die durch die öffentliche Hand unmittelbar oder mittelbar erhobenen Hafeninfrastrukturentgelte Nachvollziehbarkeit entsteht. Außerdem stellt die EU Hafendienste-Verordnung sicher, dass bei der Leistungserbringung durch die sogenannten internen Betreiber öffentliche Mitteln nicht zur Verfälschung des Wettbewerbs zweckentfremdet werden. 1. Entgelte für Hafendienstleistungen Die Kernregelung findet sich in Art. 12 Abs. 1. Überall dort, wo das Angebot von Hafendienstleistungen in Anwendung von Kapitel II der Verordnung dem freien Spiel der Kräfte entzogen ist, wird die Vertragsfreiheit zur Festsetzung der zahlbaren Vergütungen begrenzt. Dies gilt für Entgelte für Hafendienste, die von einem internen Betreiber, der gemeinwirtschaftlich begründeten Auflagen zur Leistungserbringung unterliegt, ebenso wie für Lotsgelder, wenn auf dem Markt der Lotleistungen kein Wettbewerb besteht, und für alle Entgelte von Hafenanbietern, deren Anzahl unter der Verordnung begrenzt wurde, um der Versorgungssicherheit im Hafen zu dienen. Die anwendbaren Tarife sind dann in transparenter, objektiver und nicht-diskriminierender Weise festzusetzen und müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten des geleisteten Dienstes stehen. Dies bedeutet zugleich, dass Abweichungen von den festgesetzten Tarifen unzulässig sind und Rabatte nicht gewährt werden dürfen. Die Grundlagen der Bemessung der Preise sind den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats auf dessen Anfrage hin oder bei Beschwerden offenzulegen. Anders als die Preise und Konditionen aller sonstigen Hafendienstleistungen, bei denen das Tarifwerk nur öffentlich zugänglich sein muss, gilt in diesem Bereich also eine Verpflichtung, alle einschlägigen Informationen zu Struktur und Höhe der erhobenen Raten nachzuweisen. 2. Hafeninfrastrukturentgelte Auch für die auch für die Entgelte zur Nutzung der Hafeninfrastruktur gilt der Grundsatz, dass diese transparent, objektiv und nicht-diskriminierend festgelegt werden müssen. Sie sind daher, wie die Entgelte für Hafendienstleistungen in den vorgenannten Bereichen nicht verhandelbar, und müssen erhoben werden. Im Rahmen der Festlegung der Tarife besteht jedoch weitgehendes Ermessen, etwa in Bezug auf die jedermann zugängliche Gewährung von Rabatten für den Kurzstreckenverkehr oder finanzielle Unterstützung der Umweltverträglichkeit. Auch für die Hafeninfrastrukturentgelte besteht eine Verpflichtung, den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats auf dessen Anforderung oder bei Beschwerden die Grundlagen der Leistungsbemessung offenzulegen. 3. Finanzielle Transparenz bei öffentlichen Anbietern von Hafendienstleistungen Werden Hafendienstleistungen durch sogenannte interne Betreiber angeboten, gilt die Verpflichtung zu einer strengen Trennung zwischen der Rechnungslegung für die erbrachten Dienstleistungen einerseits und der Kosten für die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben andererseits. Ziel ist die Vermeidung einer wettbewerbsverzerrenden Quersubventionierung. Die finanziellen Daten sind den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats zur Verfügung zu stellen. Die EU-Kommission kann die relevanten Informationen bei den Mitgliedstaaten abfragen. VI. Das Konsultationsverfahren Obwohl in den Schlussbestimmungen der EU Hafendienste-Verordnung untergebracht, stellen die Pflichten zur Konsultation der Hafennutzer und anderer Beteiligter ein Kernstück der Neuregelung dar. Die Durchführung der Konsultationen ist eine Verpflichtung des jeweiligen Leitungsorgans des Hafens. In Art. 15 Abs. 2 sind insgesamt 6 Bereiche aufgezählt, für welche die Konsultationspflicht gilt. Es handelt sich um • die Koordinierung der Hafendienste im Hafengelände • Maßnahmen zur Verbesserung der Anbindung an das Hinterland, einschließlich Maßnahmen zur Entwicklung und Verbesserung eines effizienten Verkehrs auf der Schiene und den Binnenwasserstraßen • die Effizienz der Verwaltungsverfahren in den Häfen und Maßnahmen zu ihrer Vereinfachung • den Umweltschutz • die Raumplanung, und • Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit im Hafengelände, einschließlich gegebenenfalls der Gesundheit und Sicherheit der Hafenarbeiter; Damit sind alle relevanten Felder der Hafenplanung, der Sicherheit und Ordnung im Hafen und der Durchführung von Hafendienstleistungen erfasst. Hinzu kommen Konsultationen über die Art und Höhe der Entgelte für Hafendienstleistungen, und zwar auch solche, die von rein privat strukturierten Anbietern erbracht werden. Lediglich kommerzielle sensible Informationen von Hafenanbietern brauchen nicht veröffentlicht zu werden. Das Konsultationsverfahren ist durch Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren gesichert. Obwohl die EU Hafendienste- Verordnung verlangt, dass die Zuständigkeiten innerhalb der Mitgliedstaaten bis 24.03.2019 zu klären waren, ist dies für die deutschen Seehäfen bisher erkennbar nicht der Fall. VII. Zusammenfassung Zusammenfassend zeigt sich, dass die EU Hafendienste-Verordnung 17/352 zahlreiche Neuerungen für das Hafengeschehen bringt. Erstmals liegt ein Rechtsrahmen für die Bewirtschaftung von Hafendiensten vor. Dieser muss von den Hafenverwaltungen nicht ausgeschöpft werden. In Extremfällen, etwa bei der Gefährdung der Versorgungssicherheit durch ruinösen Wettbewerb, können jedoch hoheitliche Maßnahmen zur Beschränkung der Anzahl der Dienstleister und zur Art der Durchführung der Dienste ergriffen werden. Dort wo der Wettbewerb strukturell eingeschränkt ist, besteht eine Verpflichtung, Tarife diskriminierungsfrei anzubieten. Schließlich sind Hafennutzer gegenüber Entscheidungen der öffentlichen Hand in den Häfen nicht mehr rechtlos gestellt. Für die zuständigen öffentlichen Stellen ergibt sich ein erhöhter Begründungsbedarf durch die neu eingeführten Konsultationspflichten. Anbieter von Hafendienstleistungen unterliegen den Konsultationspflichten ebenfalls, auch wenn die Vertragsfreiheit im Ergebnis nicht eingeschränkt wird. HANSA – International Maritime Journal 12 | 2020 75

HANSA Magazine

HANSA Magazine

Hansa News Headlines