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HANSA 12-2019

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Finanzierung | Financing

Finanzierung | Financing »Terra Incognita« Versicherungssteuer Die Versicherungssteuer bleibt im Fokus der steuerrechtlichen Diskussion. Nun muss der Europäische Gerichtshof klären, ob man sich der Steuer durch Ausflaggung entziehen kann. Es geht aber auch um die Vermeidung von Doppelbesteuerungen. Von Klaus Voß Die Versicherungssteuer ist die ertragsreichste besondere Verkehrssteuer. Sie belastet den Versicherungsaufwand, befeuert wird die Zahlung des Versicherungsentgelts. Versicherungsumsätze sind von der Umsatzsteuer befreit. Das führt im Gegensatz zu den Umsätzen für die Seeschifffahrt nicht dazu, dass das Versicherungsunternehmen aus seinen Eingangsleistungen einen Vorsteuerabzug geltend machen kann. Dies hat zur Konsequenz, dass die Prämien mit Versicherungssteuern belastet sind, die auch bei Unternehmern zum Kostenfaktor werden. In den Prämien werden die beim Versicherungsunternehmen vom Abzug ausgeschlossenen Vorsteuern verdeckt an die Versicherungsnehmer weitergegeben. Diese erhöhen die Bemessungsgrundlage der Versicherungssteuer – was häufig kritisiert wird. Aber darum soll es nicht gehen. Der Europäische Gerichtshof muss sich nunmehr mit der Versicherungssteuer von Seeschiffen befassen. Eingetragen in Hamburg Die Beteiligten des Ausgangsverfahrens streiten vor dem Finanzgericht Köln um die Rechtmäßigkeit eines Versicherungsteuerbescheides und hierbei insbesondere darum, ob die von einem in Großbritannien ansässigen Versicherer (»Klägerin«) vereinnahmten Entgelte im Zusammenhang mit der Versicherung von Schiffsrisiken der Versicherungsteuer unterliegen. Die Klägerin hat als Versicherer für die inländische MSC Schiffahrtsgesellschaft mbH sowie für 13 weitere Seeschiffsgesellschaften Risiken in Bezug auf von diesen Gesellschaften betriebene Seeschiffe versichert: Haftpflicht-, Rechtsschutz-, Kasko- sowie Kriegsversicherung. Die Schiffsgesellschaften als Betreiber eines Schiffes sind als Gesellschaften mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht jeweils im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen. An dem zwischen der Klägerin und den 14 Schiffsgesellschaften bestehenden Versicherungsverhältnissen sind als Versicherungsnehmer bzw. Mitversicherte (»co assured«) auch die für die Schiffsgesellschaften als Manager agierende deutsche Reederei D. GmbH & Co. KG, Hamburg, zu deren Flotte alle Seeschiffe gehören, sowie die in Liberia oder in Malta ansässigen Bareboat Charterer beteiligt. Jetzt ist der EuGH an der Reihe Auf Grundlage dieser Versicherungsverhältnisse vereinnahmte die Klägerin Versicherungsentgelte, also Prämien. Versicherungsteuern wurden in diesem Zusammenhang nicht angemeldet. Das 18 HANSA International Maritime Journal 12 | 2019

Finanzierung | Financing Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) genehmigte den Schiffsgesellschaften, dass die Schiffe anstelle der deutschen Bundesflagge eine andere Nationalflagge, und zwar die Flagge von Liberia bzw. Malta führen dürfen. Sie blieben für die genehmigte Zeit der Ausflaggung im deutschen Seeschiffsregister eingetragen. Im Rechtstreit geht es nunmehr darum, ob bei der Frage der Risikobelegenheit des Seeschiffs auf das inländische Seeschiffsregister oder auf den Staat abzustellen ist, dessen Flagge das jeweilige Seeschiff führt. Diese Frage wurde dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Die deutschen Bestimmungen basieren auf einer EG–Richtlinie, sie weist das Besteuerungsrecht bei zuzulassenden Fahrzeugen aller Art dem Zulassungsmitgliedstaat zu. Eine explizite Zulassungspflicht trifft in Deutschland insbesondere Luftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge. Für Seeschiffe existiert jedoch keine Zulassungspflicht. Was ist Zulassung? Abstract: Flag change out = no insurance tax? The German insurance tax is becoming more and more the focus of the tax law discussion. Now the European Court of Justice must decide whether tax can be avoided by flagging out. But it is also about the avoidance of double taxation, about registration and about a »terra incognita«. Further information: redaktion@hansa-online.de Es gilt das Prinzip der Eigenverantwortlichkeit der Schifffahrtstreibenden. In Umsetzung dieser Richtlinie knüpft das deutsche Versicherungssteuerrecht nicht ausdrücklich an die Zulassung als solche, sondern an die Eintragung in ein amtliches inländisches Register an. Für Seeschiffe gibt es bekanntlich das deutsche Seeschiffsregister, das deutsche Flaggenrechtsregister und das internationale Seeschifffahrtsregister. Vorstehend waren alle Schiffe in einem deutschen Schiffsregister eingetragen, nämlich am Amtsgericht Hamburg. Das reichte nach Ansicht des Finanzgerichts aus, um die Versicherungssteuerpflicht zu begründen. Demgegenüber stellte die Klägerin auf den Flaggenstaat ab, was eben infolge der Ausflaggung nicht Deutschland war. Das Flaggenrecht ist europarechtlich nicht vereinheitlicht. Nach den Seerechtsübereinkommen der vereinten Nationen legt jeder Staat die Bedingungen fest, zu denen er Schiffen seine Staatszugehörigkeit gewährt, sie in seinem Hoheitsgebiet in das Schiffsregister einträgt und ihnen das Recht einräumt, seine Flagge zu führen. Recht einräumen und gewähren, was ist das anderes als Zulassung oder synonym Gestattung? Jeder Staat entscheidet autonom, wann er eine Staatszugehörigkeit gewährt, was in der Folge zu beachten ist und wann er diese Staatszugehörigkeit wieder zurücknimmt, z.B. vorstehend durch Ausflaggung. Nun, man kann darüber lange streiten. Die Entscheidung des Finanzgerichts umfasst immerhin 17 Seiten. Für die Praxis ist bedeutend, dass die jeweiligen Anmeldungen der Versicherungssteuern einem Steuerbescheid unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichgestellt sind. »Terra Incognita« Das heißt, dass man durch einfache Antragsstellung die Verjährung unterbrechen kann. Die Antragsstellung geht natürlich dahin, die bereits für ausgeflaggte Seeschiffe angemeldete Versicherungssteuer erstattet zu bekommen. Wir wissen nämlich nicht, wann der Europäische Gerichtshof entscheiden wird. Geendet werden soll an dieser Stelle mit den Worten eines namhaften Steuerrechtlers: »Die Versicherungssteuer ist insoweit eine terra incognita, weil es zwar mittlerweile einige grundsätzliche Entscheidungen zum VersStG gibt, aber offen bleibt, und zwar auch im Gesetz, wie sich der Wortlaut des VersStG zum inneren System des Versicherungssteuerrechts verhält. Zumindest ist das Versicherungssteuerrecht immer noch ein Stiefkind der steuerrechtlichen Dogmatik.« n © HANSA HANSA International Maritime Journal 12 | 2019 19

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