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HANSA 12-2018

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Schifffahrt | Shipping

Schifffahrt | Shipping Tonnagesteuer vor Gericht Tonnage- und Gewerbesteuer in der Schifffahrt sind umstritten. Aktuell läuft ein neues Gerichtsverfahren, das signifikante Auswirkungen haben könnte Kürzlich fanden drei mündliche Verhandlungen vor dem Bundesfinanzhof (BFH) zu der Auslegung des § 5a EStG zur Tonnagesteuer und der Gewerbesteuer statt. Die Fälle betrafen grundsätzlich (nur) den Rückwechsel von Ein- Schiffs-Personengesellschaften von der Tonnagesteuer zu der herkömmlichen Gewinnermittlung nach § 5 EStG. Auf Veröffentlichungen der Urteile zu diesem Datum und den vorgenannten Aktenzeichen gilt es zu achten. Warum? Feststellungsbescheide beziehungsweise Einkommensteuerbescheide eines Einzelreeders oder Gewerbesteuermessbescheide, die entweder am 31. Dezember 2018 materiell bestandskräftig werden oder in der Zwischenzeit Entsprechendes erfahren – z.B. nach einer Betriebsprüfung oder weil endgültige Steuerbescheide erlassen werden – sollten offen gehalten werden, da eine Änderung der Rechtsprechung beziehungsweise eine Klarstellung entgegen den Verlautbarungen der Finanzverwaltung zu erwarten ist. Die Veröffentlichung der vollständigen Urteile wird voraussichtlich erst Anfang kommenden Jahres erfolgen. Gegenstand der Verfahren waren sämtlich Fälle des Rückwechselns von der Tonnagesteuer zur herkömmlichen Gewinnermittlung, sodass ein Teilwert des Schiffes zum Jahresende festzustellen war. Die Finanzverwaltung vertritt hierzu die Auffassung, dass dieser Teilwert nicht abgeschrieben werden kann, sondern gegebenenfalls aus der Schattenveranlagung vorhandene Anschaffungskosten weiterhin bis zum Schrottwert abzuschreiben sind und der (höhere) Teilwert erst beim Verkauf des Schiffes (oder anteilig bei der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils) abgesetzt werden kann. In der mündlichen Verhandlung wurde relativ klar, dass der BFH der Auffassung der Finanzverwaltung nicht folgt, sondern die Abschreibungen bemessen sich ab dem Beginn des Kalenderjahres des Rückwechselns nach dem Teilwert verteilt auf die Restnutzungsdauer des Schiffes. Der zu einem früheren Zeitpunkt bei dem Wechsel in die Tonnagesteuer festgesetzte Unterschiedsbetrag (gemäß § 5a Abs. 4 EStG) ist nach dem Gesetz ab dem Zeitpunkt des Rückwechselns im Fall der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils anteilig oder im Fall der Veräußerung des Schiffes gänzlich (ggf. mit dem Restwert) aufzulösen, mindestens jedoch bei einem Weiterbetrieb des Schiffes mit jährlich 1/5 des Betrages. Die Finanzverwaltung unterwirft diese Auflösungsbeträge der Gewerbesteuer und lehnt eine Kürzung bei Erfüllung der Voraussetzungen (nach § 9 Nr. 3 GewStG) um 80% ab. Die Rechtsauffassung könnte ins Wanken gekommen sein. Auf Ebene der Unternehmen könnten sich daraus wesentliche Gewerbesteuererstattungen ergeben, wenn die Urteile so ausfallen. In den Verfahren stellte sich unter Umständen aber auch die Frage, ob es grundsätzlich überhaupt zutreffend ist, Gewerbesteuer auf die Unterschiedsbeträge (auch nicht in gekürzter Höhe) zu erheben. Die Praxis und die Literatur haben sich in der Vergangenheit trotz einer entsprechenden Rechtsprechung des BFH mehrheitlich dagegen ausgesprochen, während die Vertreter der Finanzverwaltung gegenteilig argumentierten. Die Argumente der Praxis waren dem BFH in diesen mündlichen Verhandlungen sehr wohl bekannt. Die genannten drei Verfahren waren wahrscheinlich die letzte Chance, die vorhandene Rechtsprechung des BFH noch einmal auf den Prüfstand zu stellen. Das ist mit den drei Verfahren gelungen – aber der Ausgang ist noch offen. Weiterhin enthielten die Verfahren den Sachverhalt, dass an den Gesellschaften nicht-natürliche Personen beteiligt waren. Die auf diese entfallenden anteiligen Veräußerungsgewinne unterliegen nach der zwischenzeitlichen klaren Rechtsprechung des BFH (zu § 7 Satz 2 GewStG) ebenfalls der Gewerbesteuer. Für Fälle der vorliegenden Art ergab sich jedoch die Frage, ob diese Veräußerungsgewinne nicht (nach § 9 Nr. 3 GewStG) um 80% zu kürzen sind, bevor sie in den maßgebenden Gewerbeertrag eingehen. Auch diese Frage wurde dem BFH in umfangreichen Schriftsätzen sowohl seitens des Finanzamtes als auch der Unternehmen zur Entscheidung vorgelegt. Jetzt muss die Praxis abwarten. Die Entscheidungsgründe zur Aufhebung der Urteile des Finanzgerichtes Hamburg stehen noch aus und werden wohl erst Anfang 2019 vorliegen. Wenn es damit auch kein Weihnachtsgeschenk 2018 mehr geben wird, aber auf ein Osterei im Jahr 2019 kann man seine Erwartung richten. Autor: Wolfgang Kemsat, Partner, FIDES Treuhand GmbH 28 HANSA International Maritime Journal – 155. Jahrgang – 2018 – Nr. 12

Schifffahrt | Shipping Schiffsmakler zelebrieren das Menschliche Mit rund 3.600 Gästen aus aller Welt hat das 70. Eisbeinessen als traditionaller Höhepunkt der »Eisbeinwoche« erneut in Hamburg stattgefunden. Beim Schiffsmaklertreffen wurde auch das Menschliche in Zeiten der Digitalisierung gefeiert Eisbein, Sauerkraut, Erbspüree, Bier und Aquavit – die Ingredienzien sind ebenso traditionsbehaftet wie die Abschlussveranstaltung der Hamburger Eisbeinwoche selbst. Dieses Jahr fand die Veranstaltung zum 70. Mal statt, Partnerland war Österreich. Erstmals lud der Verband Hamburger und Bremer Schiffsmakler (VHBS) seine Mitglieder aus beiden Hansestädten ein. Die HANSA begleitete das Event erneut als offizieller Medienpartner. Zu den Gästen zählten wieder Agenten, Makler, Reeder, Bunkerhändler und Spediteure sowie Vertreter der Politik und Verwaltung aus dem In- und Ausland. Sie strömten in der Hamburger Messe zusammen und genossen bei entspannter Atmosphäre und in Feierlaune das gute Essen, um währenddessen und danach die Zeit zum Networking zu nutzen. Dass das persönliche Treffen und das Networking in der Branche noch immer hoch geschätzt werden, wurde nicht nur angesichts des Andrangs deutlich. So sagte Jonathan Williams, General Manager der Federation of National Associations of Ship Brokers and Agents (FONASBA), gegenüber der HANSA: »Die ganzen Leute, die hier versammelt sind, sprechen täglich über Telefon, E-Mail, Chat oder Webcam miteinander – und trotzdem kommen Sie zum Eisbein nach Hamburg, um sich persönlich zu treffen. Es ist immens wichtig in der Branche, die Leute zu kennen, einfach mal anrufen zu können, um kurzfristig und unbürokratisch Dinge zu klären.« Auch Alexander Geisler, Geschäftsführer des Gastgeberverbands VHBS und des ZVDS, hatte erst kürzlich in der HANSA von einem »Revival« des Schiffsmaklertums berichtet (HANSA 11/18). Nachdem angesichts neuer Kommunikationswege und Online-Plattformen bereits vorausgesagt worden war, dass der Beruf bald durch digitale Lösungen ersetzt würde, steige dagegen nun die Nachfrage nach persönlichen Ansprechpartnern wieder. Eröffnet wurde die Veranstaltung von Christian Koopmann, dem Vorsitzenden Andreas Stepan repräsentierte als Vorsitzender des österreichischen Maklerverbands VÖSA die Branche des Partnerlandes, Martin Koopmann (ZVDS, Mitte links) lobte die Elbvertiefung, Peter Tschentscher (Bürgermeister Hamburg, Mitte rechts) hob die besonderen Bande zwischen Hamburg und Österreich hervor. Vertreten wurde dieses auch durch Honorarkonsul Hans Fabian Kruse (rechts) des Zentralverbands Deutscher Schiffsmakler (ZVDS), und Hamburgs Bürgermeister Peter Tschentscher, in diesem Jahr der Ehrengast. »Die Teilnahme des Bürgermeisters ist auch eine gute Gelegenheit, um uns beim Senat für das langjährige Engagement für die Fahrrinnenanpassung zu bedanken. Wir sind wirklich froh, dass nunmehr nach Jahren des Wartens mit diesem wichtigen Projekt begonnen werden kann. Wir sind davon überzeugt, dass hiervon ein positives Signal für die Wettbewerbsfähigkeit des Hafens ausgeht und wir schon bald wieder einen Umschlagszuwachs am Standort sehen werden«, sagte Koopmann. Enge Bande zu Österreich Im Vorfeld des Eisbeinessens hatte der VHBS-Vorsitzende Koopmann gesagt: »Für uns ist es eine große Freude, dass wir in diesem Jahr die Republik Österreich als Partnerland des Eisbeinessens gewinnen konnten. Schließlich ist Österreich ein wichtiger Handelspartner Deutschlands und eng mit dem Hamburger Hafen verbunden. Es ist daher wirklich etwas Besonderes, diese engen Beziehungen im 100. Jahr der Gründung der Ersten Republik Österreich nicht nur würdigen, sondern auch gemeinsam mit den Kollegen vom Verein Österreichische Schiffsagenten (VÖSA) feiern zu können.« Bereits seit über 30 Jahren ist Hamburg Österreichs wichtigster Hafen im containerisierten Verkehr. Im Jahr 2017 belief sich der Containerverkehr zwischen dem Hafen Hamburg und Österreich auf 285.000 TEU – mit Bremerhaven sind es 164.000 TEU – bei einem Gesamtvolumen von 774.177 TEU. Zwischen Österreich und Hamburg bestehen 80 wöchentliche Zugverbindungen, nach Bremerhaven sind es 28.fs/MM © Selzer HANSA International Maritime Journal – 155. Jahrgang – 2018 – Nr. 12 29

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