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HANSA 11-2021

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FINANZIERUNG | FINANCING

FINANZIERUNG | FINANCING Wirtschaftliches Abwettern Sanierungsoptionen für die maritime Wirtschaft Von Kévin P.-H. Tanguy und Michael Merath – Schultze & Braun, Hamburg Ein Sturm auf hoher See und eine finanzielle Krise in einem Unternehmen haben eines gemeinsam: sie zeichnen sich in der Regel ab und können – sofern die richtigen Instrumente an Bord sind und das Personal darauf geschult ist – umschifft werden. Im September 2021 sind der Hamburger Pella Sietas-Werft die Mittel ausgegangen sein, um den Betrieb aufrecht zu erhalten. Laut dem vorläufigen Insolvenzverwalter soll der vorliegende Insolvenzantrag – wie so häufig – zu spät gestellt worden sein. Hierdurch ist ein etwaiger Spielraum für die erfolgreiche Einleitung und Umsetzung von Sanierungsmaßnahmen durch zögerliches und verspätetes Handeln der Geschäftsführung verkürzt worden. Denn der Schlüssel zur Bewältigung einer Krise liegt darin, die Anzeichen möglichst früh zu erkennen, richtig zu deuten und rechtzeitig Gegenmaßnahmen einzuleiten. ALLE OPTIONEN IN BETRACHT ZIEHEN Für Unternehmen heißt das, dass bei bestimmten Problemen schnell Sanierungsberater zu Rate gezogen werden müssen. Mit diesen werden alle Optionen zur Stabilisierung und Rettung der notleidenden Unternehmung erörtert. Auch wenn aus Furcht vor einem Kontrollverlust dies von vielen Geschäftsleitern noch immer nicht gern gelesen wird, umfasst dies insbesondere auch die Erörterung von Optionen, die das Sanierungs- beziehungsweise Insolvenzrecht bieten. Zahlreiche Insolvenzen in den vergangenen Jahren haben gezeigt, dass ein Insolvenzverfahren nicht zwangsläufig das Ende einer Unternehmung sein muss, sondern vielmehr die Basis für einen erfolgreichen Neustart sein kann. Seit dem 1. Januar 2021 ist die Sanierung von Unternehmen auf drei Arten möglich: • Sanierung im (außergerichtlichen) Verfahren: Dabei versucht man, mit einzelnen Gläubigern oder bestimmten Gläubigergruppen – oftmals im Rahmen eines an einem IDW S6-Gutachten ausgerichteten Sanierungsplans – eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen. Das Erfordernis der Einvernehmlichkeit ist häufig hinderlich: denn, wenn nur ein Gläubiger oder Mitglied eines Bankenkonsortiums oder Lieferantenpools nicht mitzieht (sogenannte Akkordstörer), droht die gesamte Sanierung zu scheitern. Die dann häufig unvermeidbare Folge ist der Eintritt der Zahlungsunfähig beziehungsweise Überschuldung mit der Folge, dass der Insolvenzantrag gestellt werden muss. • Sanierung im (gerichtlichen) Insolvenzverfahren: Die Sanierung im Rahmen von Insolvenzverfahren verläuft entweder als Regel-, Eigenverwaltungs- oder Schutzschirmverfahren, häufig in Kombination mit einem Insolvenzplan, mit dem Ziel, den Rechtsträger beziehungsweise die Gesellschaft zu erhalten. Derart können Geschäftsführer im Amt bleiben und Gesellschafter ihre Beteiligung erhalten. • Seit dem 1. Januar 2021 können Restrukturierungen innerhalb weniger Monate im Rahmen von sogenannten StaRUG-Verfahren umgesetzt werden. Die gesetzliche Grundlage bildet das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG). STARUG BIETET VIELE MÖGLICHKEITEN Das StaRUG bietet die Möglichkeit – nicht öffentlich und außerhalb eines Insolvenzverfahrens – selbst zu bestimmen, mit welchen ihrer Gläubiger und in welchem Umfang eine Restrukturierung angestrebt wird. Kern des StaRUG-Verfahrens ist der sogenannte Restrukturierungsplan. In ihm werden die Maßnahmen aus dem umfangreichen modularen Baukasten dargestellt, die für die erfolgreiche Restrukturierung notwendig sind. Dabei haben Beteiligte weite Gestaltungs- und Eingriffsmöglichkeiten: • man kann in Forderungen, Sicherheiten und Anteile ein - greifen; • eine Begrenzung auf bestimmte Gläubigergruppen ist möglich; derart kann das Verfahren beispielsweise nur auf Forderungen von Kreditgläubigern beschränkt werden; • im Unterschied zur außergerichtlichen Sanierung ist im Rahmen von StaRUG-Verfahren nur eine ¾-Mehrheit unter den (betroffenen) Gläubiger erforderlich. Um die vorgenannten Vorzüge nutzen zu können, darf ein Unternehmen noch nicht zahlungsunfähig oder überschuldet sein, und es muss ein (grobes) Restrukturierungskonzept vorliegen. Hieran wird deutlich, wie wichtig es ist, früh zu handeln. Denn sollte die Zahlungsunfähigkeit und/oder die Überschuldung des Unternehmens im Rahmen bereits eingetreten sein, ist der Weg zum StaRUG-Verfahren versperrt. Tritt hingegen im Rahmen eines laufenden StaRUG-Verfahrens (wider Erwarten) die Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung ein, kann es (unter bestimmten Voraussetzungen) fortgeführt und erfolgreich abgeschlossen werden. Eine Grenze erreicht das StaRUG-Verfahren, 24 HANSA – International Maritime Journal 11 | 2021

sofern ein Eingriff in Arbeitnehmerrechte beabsichtigt wäre. Diese sind (weiterhin) ausschließlich einem Insolvenzverfahren mit gerichtlicher Überwachung vorbehalten. Diesen umfangreichen Gestaltungs- und Eingriffsmöglichkeiten stellt der Gesetzgeber ein eigenes Haftungsregime gegenüber. Auch deshalb werden Unternehmen sowohl in der Vorbereitungsphase als auch während eines StaRUG-Verfahrens von einem Restrukturierungsexperten unterstützt, der das Unternehmen beispielsweise als »Chief Restructuring Officer« (CRO) durch das Verfahren lotst und die Projektsteuerung übernimmt. SANIERUNG OHNE INSOLVENZVERWALTER Sollte der Weg zum StaRUG-Verfahren (bereits) verbaut sein, stellen nach wie vor Eigenverwaltungs- oder ein Schutzschirmverfahren eine attraktive Option dar. Im Gegensatz zu einem Regelinsolvenzverfahren, bleiben die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis in der Hand der Geschäftsleitung. Statt eines Insolvenzverwalters bestellt das Gericht einen Sachwalter und beauftragt diesen, die Einhaltung der Regelungen der Insolvenzordnung zu überwachen. Hervorzuheben ist, dass das Unternehmen (s)einen Sachwalter-Kandidaten vorschlagen und das Gericht nur in Ausnahmefällen von dem Vorschlag abweichen kann. Ebenso wie in einem StaRUG-Verfahren wird die Geschäftsleitung von einem Sanierungsexperten durch das Verfahren geleitet. Häufig ausgestattet mit einer Generalvollmacht oder sogar ins Organ bestellt stärkt der CRO einerseits das Vertrauen des Gerichts in eine ordnungsgemäße Verfahrensabwicklung und erhöht andererseits die Akzeptanz der Sanierung bei den betroffenen Gläubigern. Das Schutzschirmverfahren ist eine Unterart der Eigenverwaltung, die (wie beim StaRUG-Verfahren) nur Unternehmen beantragen können, bei denen die Zahlungsunfähigkeit noch nicht eingetreten ist. Unter dem »Schutzschirm« können Unternehmen für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten schlüpfen und bleiben in dieser Zeit vor Vollstreckungsmaßnahmen von Gläubigern geschützt. Die Geschäftsleitung ist angehalten diese Zeit für die Planung der Sanierung in eigener Regie zu nutzen. In beiden Eigenverwaltungsvarianten besteht das Ziel in der Regel in der Umsetzung eines Insolvenzplans (weitere Parallele zum StaRUG-Verfahren). In dem Plan können umfängliche Sanierungsmaßnahmen gesellschaftsrechtlicher, arbeitsrechtlicher, finanz- oder leistungswirtschaftlicher Art mit dem Ziel definiert werden, den Rechtsträger zu erhalten. Erneut ist dabei ein mögliches Ergebnis, dass die Geschäftsleiter im Amt und den Gesellschaftern ihre Beteiligung grundsätzlich erhalten bleiben können. FRÜHE ABSTIMMUNG MIT STAKEHOLDERN Insolvenzpläne werden vom Gericht in formaler Hinsicht geprüft. Abstimmen werden aber die Gläubiger. Um eine erfolgreiche Abstimmung zu gewährleisten ist in Eigenverwaltungs- oder Schutzschirmverfahren die rechtzeitige Abstimmung mit den wesentlichen Stakeholdern von großer Bedeutung. Denn eine Sanierung gegen diese ist zwar nicht unmöglich, aber mit deutlich höheren Unsicherheiten verknüpft. Das Timing sollte mit dem engagierten Berater abgestimmt werden, denn kommt die Information zu früh, könnte dies beispielsweise zur Kündigung von Krediten mit der Folge des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit führen. Dann wäre das StaRUG- oder Schutzschirmverfahren nicht mehr möglich – die Eigenverwaltung bleibt in jedem Fall. FAZIT In der Regel lassen sich Schwierigkeiten in vielen Fällen durch frühes Handeln vermeiden oder sogar lösen. Je früher die Erkenntnis, umso Höhe sind die Chancen, dass ein Unternehmen Herr der Krise wird und diese meistert. Wird die Sanierung durch gesetzliche Instrumente unumgänglich, müssen Geschäftsleiter sich über alle Instrumente und Verfahren und ihre Besonderheiten informieren lassen und daraufhin handeln. Abstract: Restructuring options for the maritime industriy A storm on the high seas and a financial crisis of a company have one thing in common: they usually loom on the horizon and can be circumnavigated – provided the right instruments are on board and staff are trained to do so. A relatively new option: Since January 1, 2021, restructurings can be implemented within a few months under so-called StaRUG procedures. HANSA – International Maritime Journal 11 | 2021 25

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