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HANSA 03-2017

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Schifffahrt | Shipping Neue GMAA-Schiedsgerichtsordnung Auf dem Gebiet der Konfliktlösung bringt das Jahr 2017 einige Neuerungen. Dazu zählt auch die Neufassung der Schiedsgerichtsordnung der German Maritime Arbitration Association (GMAA) Eine Vielzahl maritimer Wirtschaftsverträge enthalten Schiedsklauseln. Wenn ein Bezug zu Deutschland besteht, wird dabei nicht selten die Schiedsgerichtsordnung der GMAA gewählt. Zu den Änderungen der am 13. Januar 2017 in Kraft getretenen Neufassung der GMAA- Schiedsgerichtsordnung (»GMAA-SchO«) zählen diverse Aspekte. Effziente Verfahrensgestaltung als Kernsapekt der Überarbeitung Foto: VWAm Fot wikimedia commons Der Faktor Zeit spielt oftmals nicht nur bei der Vertragsdurchführung, sondern auch bei der Erledigung von Streitigkeiten eine zentrale Rolle. Mit einer Schiedsvereinbarung verbinden die Vertragsparteien regelmäßig die Erwartung, dass ihre Streitigkeiten zügig entschieden werden. Die Förderung einer effzienteren und schnelleren Durchführung von GMAA- Schiedsverfahren war demgemäß einer der Kernpunkte der Überarbeitung. Die neue GMAA-SchO führt dazu insbesondere einen Katalog von konkreten Maßnahmen für das Schiedsgericht ein. Unverzügliche Auseinandersetzung mit Parteivortrag: Etwas überraschend mutet dabei die ausdrückliche Vorgabe an, dass sich das Schiedsgericht unverzüglich mit Schiedsklage und Schriftsätzen auseinanderzusetzen hat. Dies sollte eigentlich eine Selbstverständlichkeit sein. Infolge arbeitsbedingter Überlastung von Schiedsrichtern kommt es in der Praxis aber teilweise zu Verzögerungen. Die betreffende Regelung mag daher auch als Mahnung an potentielle Schiedsrichter zu verstehen sein, ein Schiedsrichteramt nur bei ausreichender zeitlicher Verfügbarkeit zu übernehmen. Hinweise und Auflagen: Als weitere verfahrensfördernde Maßnahme sieht die neue GMAA- SchO vor, dass das Schiedsgericht die Parteien durch Auflagen und Hinweise dazu anhalten soll, zügig und sachgerecht vorzutragen. Dabei wird das Schiedsgericht ermutigt, den Parteien Auflagen zur Strukturierung ihres Vortrags zu machen, den Parteien beispielsweise eine bestimmte Gliederung oder eine bestimmte Form (z.B. PDF, Excel) für ihren Vortrag vorzugeben. Insbesondere in komplexen Streitfällen mit einer Vielzahl von Streitpunkten ist eine geschickte Strukturierung und Abschichtung durch das Schiedsgericht der Schlüssel zu einem effizienten Verfahren. Es ist daher zu begrüßen, dass die GMAA diese – von erfahrenen Schiedsrichtern ohnehin bereits regelmäßig eingesetzten – Mittel nun ausdrücklich benennt. Wird den Auflagen des Schiedsgerichts nicht nachgekommen, kann das Schiedsgericht den gegen diese Auflagen verstoßenden Vortrag zurückweisen. Frühe mündliche Verhandlung: In der bisherigen Praxis wurde die mündliche Verhandlung in GMAA-Schiedsverfahren regelmäßig erst nach mehreren Schriftsatzrunden abgehalten. Dies hatte oftmals zur Folge, dass die Frage einer etwaigen gütlichen Beilegung des Streits sowie die weitere Verfahrensgestaltung nicht bereits zu einem frühen Zeitpunkt des Schiedsverfahrens erörtert wurden. Zur Effzienzsteigerung sieht der Maßnahmenkatalog der neuen GMAA-SchO daher vor, dass das Schiedsgericht, wenn beide Parteien ihre Sicht der Dinge in Klage und Klageerwiderung vorgetragen haben, prüfen soll, ob die kurzfristige Durchführung einer (ersten) mündlichen Verhandlung sinnvoll ist. Da die neue GMAA-SchO die Schiedsrichter jedoch nicht zu einer solchen frühen Strukturierung des weiteren Verfahrens verpflichtet, sondern das Vorgehen in ihr Ermessen stellt, bleibt abzuwarten, ob sich hier tatsächlich eine Änderung der Verfahrenspraxis einstellen wird. Fristen/Fristverlängerungen: Wiederholte und großzügige Fristverlängerungen sind in der Praxis oftmals eine Ursache für Verfahrensverzögerungen. Die GMAA-SchO sieht insoweit nun vor, dass Fristverlängerungen nur mit Zustimmung der Gegenseite oder bei Bestehen erheblicher Gründe zu gewähren sind. Schuldhaft verspäteten Vortrag der Parteien soll das Schiedsgericht zurückweisen, sofern eine Berücksichtigung zu einer Verfahrensverzögerung führen würde. Kostenvorschüsse für Beweisaufnahmen Für die Kosten von Beweisaufnahmen, etwa Sachverständigenkosten, verlangen Schiedsgerichte in der Regel Vorschüsse. Werden diese den Parteien zu gleichen Teilen auferlegt, wird dies in der Praxis oftmals als unbillig empfunden. Dies hat den Hintergrund, dass die Durchführung einer bestimmten Beweisaufnahme oftmals nur im Interesse einer Partei liegt, nämlich der beweisbelasteten. Neu aufgenommen wurde daher eine Regelung, die es dem Schieds- 36 HANSA International Maritime Journal – 154. Jahrgang – 2017 – Nr. 3

Schifffahrt | Shipping gericht ausdrücklich erlaubt, Vorschüsse (bzw. Sicherheitsleistungen) für die voraussichtlichen Kosten einer Beweisaufnahme einseitig der beweisbelasteten Partei aufzuerlegen. Wird ein solcher Vorschuss nicht eingezahlt, soll die betreffende Beweisaufnahme grundsätzlich unterbleiben und das Schiedsverfahren zügig fortgeführt werden. Abstract: New GMAA Arbitration Rules The German Maritime Arbitration Association (GMAA) has recently revised its Arbitration Rules. The revision primarily aims at enhancing the effciency of GMAA arbitrations. In order to meet this objective, the revised rules now include a catalogue of measures for the arbitral tribunal which shall promote a faster and more effcient conduct of the proceedings. Further information: redaktion@hansa-online.de Sicherheitsleistung für Verfahrenskosten Eine weitere wichtige Änderung betriff die Möglichkeit zur Anordnung einer Verfahrenskostensicherheit für den Beklagten/Widerbeklagten: Bisher war eine solche Anordnung nur gegenüber ausländischen Klägern/Widerklägern vorgesehen. Mit der Neufassung wird diese Differenzierung zwischen inländischen und ausländischen Klägern/Widerklägern auf - gegeben. Maßgebliches Kriterium für die Anordnung einer Kostensicherheit ist nunmehr, ob die Besorgnis besteht, dass die beklagte/widerbeklagte Partei ihren Kostenerstattungsanspruch im Fall eines Obsiegens nicht wird durchsetzen können. Die Anordnung einer beantragten Kostensicherheit steht dabei weiterhin im billigen Ermessen des Schiedsgerichts. Wird die Leistung einer angeordneten Kostensicherheit nicht fristgemäß gegenüber dem Schiedsgericht nachgewiesen, erklärt das Schiedsgericht die Klage/Widerklage – wie die neue GMAA-SchO nun ausdrücklich klarstellt – auf Antrag der anderen Partei für zurückgenommen, sofern der Nachweis nicht noch bis zur Entscheidung über diesen Antrag beigebracht wird. Maßgebliche Rolle für Schiedsrichter Die Neufassung der GMAA-SchO enthält insbesondere mit dem neu aufgenommenen Maßnahmenkatalog für die Verfahrensführung erfolgversprechende Änderungen für eine effzientere Ausgestaltung von GMAA-Schiedsverfahren. Es bleibt abzuwarten, ob diese Maßnahmen in der Praxis aktiv ein- und umgesetzt werden und zu einer Verfahrensbeschleunigung führen. Den Schiedsrichtern kommt hier eine ganz maßgebliche Rolle zu. Die Auswahl geeigneter Personen für das Schiedsrichteramt bleibt damit auch unter der neuen GMAA- SchO ein ganz entscheidender Faktor. Autor: Martin P. Lögering Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht, Lebuhn & Puchta Partnerschaft von Rechtsanwälten und Solicitor mbB HANSA International Maritime Journal – 154. Jahrgang – 2017 – Nr. 3 37

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