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HANSA 02-2017

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Schiffstechnik Service | Ship Technology 10. Nachtrag zur Satzung der Seemannskasse der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Die Satzung der Seemannskasse der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See vom 01.01.2009 in der Fassung des 9. Satzungsnachtrags wird wie folgt geändert. Artikel 1 1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt ergänzt: § 16 – Leistung vor Erreichen der Regelaltersgrenze 2. § 1 Absatz 3 wird wie folgt geändert: »(3) Die Aufgabe der Seemannskasse ist die Gewährung 1. eines Überbrückungsgeldes, 2. einer Leistung vor Erreichen der Regelaltersgrenze und 3. einer Leistung nach Erreichen der Regelaltersgrenze an die bei ihr versicherten Seeleute sowie Küstenschiffer und Küstenfischer, die aus der Seefahrt ausscheiden.« 3. § 8a wird um die folgenden Absätze 3 und 4 ergänzt: (3) Eine nach § 137 b Sechstes Buch Sozialgesetzbuch in der Fassung bis zum 21. April 2015 bestehende Versicherungspflicht bleibt unberührt. (4) Sofern von einem öffentlichen Arbeitgeber Seeleute beschäftigt werden, die aufgrund des § 137 b Sechstes Buch Sozialgesetzbuch in der Fassung bis zum 21. April 2015 pflichtversichert sind, besteht auch für die von diesem Arbeitgeber in Zukunft eingestellten Seeleute Versicherungspflicht.« 4. § 9 wird wie folgt geändert: a.) Unter Nummer 5 wird die neu eingeführte »Leistung vor Erreichen der Regelaltersgrenze« aufgenommen. b.) Die bisherige Nummer 5 wird zu Nummer 6. 5. § 11 Absatz 2 wird wie folgt geändert und ergänzt: In Nr. 4 wird der abschließende Punkt gegen ein Komma ausgetauscht. Die folgende Nummer 5 wird neu aufgenommen: »5. die Leistung nach § 9 Nr. 5 gewährt wird.« 6. § 12 Absatz 2 wird nach »Abs. 1« um »2 Nr. 5,« ergänzt. 7. § 16 wird neu aufgenommen und erhält folgende Fassung: »§ 16 Leistung vor Erreichen der Regelaltersgrenze Der Versicherte, der eine Altersvollrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze mit ungemindertem Zugangsfaktor nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch bezieht, erhält die Leistung vor Erreichen der Regelaltersgrenze. Soweit sich die Altersrente im Rahmen des § 34 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch in der Höhe ändert, wird der weitere Anspruch davon nicht berührt. Der Anspruch auf die Zahlung besteht für 24 Kalendermonate. Der Versicherte, der die für ihn nach § 35 i. V. m. § 235 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch geltende Regelaltersgrenze erreicht hat, erhält die Leistung vor Erreichen der Regelaltersgrenze nicht.« 8. § 17 wird um folgenden Satz 5 ergänzt: »Der Anspruch besteht auch dann nicht, wenn die Leistung nach § 9 Nr. 5 gewährt wurde.« 9. § 18 wird wie folgt geändert: a.) Absatz 2 erhält folgende Fassung: »(2) Die Leistung nach § 9 Nr. 5 ist zu berechnen wie die dem Versicherten zustehende Altersvollrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze mit ungemindertem Zugangsfaktor nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch, vervielfältigt mit dem Faktor 0,5. Im Übrigen gilt Absatz 1.« b.) Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 2a. Die Bezeichnung der Leistung wird von »§ 9 Nr. 5« auf »§ 9 Nr. 6« geändert. 10. § 19 wird wie folgt geändert: a.) In Absatz 2 Satz 1 wird die Leistungsbezeichnung »§ 9 Nr. 3« ergänzt um »und 5«. b.) In Absatz 5 Satz 1 wird die Bezeichnung der Leistung »§ 9 Nr. 5« ergänzt um »oder 6«. c.) In Absatz 5 Satz 3 werden an »§ 18 Abs. 2« die Worte »oder 2a« angehängt. 11. § 20 wird wie folgt geändert: a.) In § 20 Absatz 1 Satz 1 werden die Worte »§ 9 Nr. 1 bis 3 und 5« geändert in »§ 9 Nr. 1 und 2«. b) Der bisherige § 20 Absatz 1 Satz 3 entfällt. c) § 20 Absatz 2 erhält folgende Fassung: »(2) Die Leistung nach § 9 Nr. 3 ist von dem Monat an zu leisten, zu dessen Beginn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung beginnt sie mit dem Tage, an dem sie beantragt wurde, frühestens mit Ablauf des Tages der Vollendung des 56. Lebensjahres.« d) Der folgende § 20 Absatz 3 wird neu aufgenommen: »(3) Die Leistung nach § 9 Nr. 5 und 6 ist von dem Monat an zu leisten, zu dessen Beginn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung beginnt die Leistung von dem Kalendermonat an, der dem Monat folgt, in dem sie beantragt wurde.« 12. § 21 wird wie folgt geändert: a.) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte »§ 9 Nr. 1 bis 3 und 5« geändert in »§ 9 Nr. 1 bis 3, 5 und 6«. b.) Absatz 5 erhält folgende Fassung: »(5) Für die Dauer einer Beschäftigung als Seemann, als Versicherter nach § 8 Nr. 2 und sonst als Selbständiger in der Seefahrt an Bord – auch auf Seefahrzeugen unter ausländischer Flagge – die nach dem Beginn einer Leistung gemäß § 9 Nr. 1 bis 3 erneut aufgenommen wird, wird keine Leistung gezahlt. Leistungen nach § 9 Nr. 5 und 6 sind hiervon ausgenommen.« Artikel 2 Artikel 1 Nrn. 1–12 treten am 17.11.2016 in Kraft. Einstimmig beschlossen in der Sitzung der Vertreterversammlung am 24. November 2016. Robert Prill Vorsitzender der Vertreterversammlung Genehmigung Der vorstehende, von der Vertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See am 24. November 2016 beschlossene 10. Nachtrag zur Satzung der See-mannskasse wird gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB IV in Verbindung mit § 90 Abs. 1 SGB IV genehmigt. Bonn, den 21. Dezember 2016 Bundesversicherungsamt 411 - 69341.00 - 2831/ 2008 Im Auftrag (Riedel) 82 HANSA International Maritime Journal – 154. Jahrgang – 2017 – Nr. 2

Industry News KRAL Schmierölpumpen mit hohem Zulaufdruck Dreispindelige Schraubenpumpen sind als Schmierölpumpen für Großdieselmotoren, Getriebe und Kompressoren etabliert. Wird Schmieröl bei Normaldruck gefördert, sei dies eine gute Voraussetzung für ein langes Pumpenleben, sagt KRAL. Sobald der Zulaufdruck einen Wert nahe dem Auslegungsdruck der Pumpe erreiche, verkürze sich jedoch die Lebensdauer, aufgrund der höheren Belastung. Um eine Standardpumpe mit Gleitringdichtung für hohen Zulaufdruck zu ertüchtigen, seien konstruktive Maßnahmen nötig. Eine Alternative sind dem österreichischen Unternehmen zufolge Pumpen, die statt einer Gleitringdichtung eine Magnetkupplung als Wellendichtung haben. KRAL rät zu einer solchen Pumpe mit Magnetkupplung, da sie oft die preisgünstigere Variante sei. Dadurch, dass die Gleitringdichtung nicht mehr vorhanden sei, entfalle der Mehrpreis für eine entlastete Gleitringdichtung. Das Kugellager werde nicht mit einer höheren Axialkraft belastet und das Dichtungsgehäuse sei nun der Spalttopf, der von Hause aus dem hohen Druck standhalte, beschreibt KRAL. Der Schiffstechnik | Ship Technology Pumpe mit Magnetkupplung bestimmungsgemäße Vorteil der hermetischen Dichtheit sei zudem ein positiver Nebeneffekt. M Foto: KRAL RH MARINE ECDIS-System zertifizert RH Marine hat eine Zertifizierung für sein ECDIS-System erhalten. Während des Abnahmeprozesses hatte das Unternehmen eng mit Bureau Veritas zusammengearbeitet. Laut RH Marine ist einer der größten Vorteile, die das auf die neueste S-53 Presentation Library aktualisierte System bietet, eine Reduzierung der hörbaren Alarme, die das ECDIS auslöst. Das soll das Problem der »Alarmmüdigkeit« auf der Brücke bekämpfen und gleichzeitig die Sicherheit auf See aufrechterhalten. Den Standard müssen alle ECDIS-Anbieter implementieren und sicherstellen, dass ihre Systeme angepasst sind, bevor die Flaggenstaaten dies einfordern. RH Marine hat außer dem Upgrade des Systems auch die Anwenderfreundlichkeit und Performance verbessert. Das ECDIS bietet nun ein modernes Einstellungsmenü für intuitive Bedienung, neue Nutzerprofile, um die individuellen Einstellungen per User, Fahrtgebiet oder Einsatzmuster mit nur einem Knopfdruck zu verbessern. Außerdem sollen nun die Auswirkungen der Wenderate auf die Route angezeigt werden sowie potenzielle Gefahren, die voraus liegen. Das Update und die Zertifizierung sei ein wichtiger Schritt für die Rhodium Bridge Systems of the company. Vor etwa einem Jahr hatte die International Hydrographic Organization (IHO) neue ECDIS-Standards eingeführt, die im September dieses Jahres in Kraft treten. M 2017 Check data of your SHIPYARD online www.ship2yard. com/ ws www.EQUIP4SHIP.com www.SHIP2YARD.com HANSA International Maritime Journal – 154. Jahrgang – 2017 – Nr. 2 83

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